Mit Beschluss des BGH vom 12.05.2022 – 5 StR 398/21 – wird nochmal klargestellt, dass ein Strafantrag nicht mittels einer einfachen E-Mail angebracht werden. Nach § 158 StPO gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, einen Strafantrag zu stellen, angefangen bei dem mündlichen Strafantrag bei der Polizei. Eine einfache E-Mail soll aber nicht genügen, da die StPO für elektronische Dokumente nach § 32a StPO abschliessend aufzählt, was möglich ist, nämlich eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Einreichung über einen so genannten sicheren Übermittlungsweg. für eine einfache E-Mail sieht das Gesetz derzeit – Stand 14.09.2022 – keine Ausnahme vor.

Dies bietet bei Antragsdelikten, bei denen der Antrag Prozessvoraussetzung ist, Verteidigungspotential. Wenn Sie umgekehrt sicher sein wollen, dass Sie einen wirksamen Strafantrag gestellt haben, dann nehmen Sie die „klassischen“ Wege.