Das Auslieferungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem der Beschuldigte von seinem momentan Aufenthaltsortes in ein ersuchendes Land ausgeliefert werden soll, da er dort vor ein Gericht gestellt werden oder eine bereits verhängte Strafe verbüßen soll.

Bei einer Verteidigung gegen den Vollzug einer Auslieferungshaft gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Zuerst sind die Möglichkeiten zu überprüfen, die grundsätzliche Auslieferungshindernisse darstellen.

Sollten diese nicht vorliegen, sind insbesondere noch die Möglichkeit einer vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG und die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes, § 11 IRG,  und die Rechtsfolgen eines Verzichts hierauf zu prüfen und im Einzelfall genau abzuwägen.

Hierdurch kann zwar im Einzelfall eine vom Beschuldigten erwünschte Beschleunigung der Auslieferung erreicht werden. Sollte diese aber nicht gewünscht sein, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung des Haftbefehlseröffnungstermins, in welchem der Auslieferungshaftbefehl dem Beschuldigten eröffnet wird. Nur so kann gegebenfalls eine Auslieferungshaft vermieden werden.