Der BGH hat mit Beschluss vom 09.06.2022 – 5 StR 407/21 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter alleine auf Grund seiner vorherigen Beratungstätigkeit Beihilfe zum Bankrott, § 283 StGB, leisten kann und damit strafbar handelt. Zusammengefasst:

Ein Insolvenzverwalter, der bereits vor seiner Bestellung in der Krise der Gesellschaft deren Geschäftsführer berät und dabei Kenntnis von einer bestehenden Insolvenzantragspflicht erlangt, sowie weiß, dass die bereits umgesetzten und noch geplanten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen die Gläubiger und Geschäftspartner täuschen sollen, leistet Tatbeiträge in Form von Beratungsleistungen.

Aufgrund dieser sehr weiten Ausdehnung der Strafbarkeit ist es entscheidend, möglichst früh im Verfahren einen Verteidiger zu beauftragen, um schnell Einfluss nehmen zu können.