N-tv.de zitierte Rechtsanwalt Olaf Peisker in einem Artikel vom 05.04.2017 zum Thema Kündigung von Bausparverträgen:

So sieht das auch der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Olaf Peisker. Er stimmt der Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu. Demnach „nimmt der BGH ausdrücklich spezielle Bonusgestaltungen von seinem Urteil aus und spricht beim Kündigungsrecht 10 Jahre nach Zuteilungsreife lediglich vom Regelfall. Jede Kündigung muss aber stets individuell auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Auch hat der BGH einer Kündigung durch die Bausparkassen nach den Paragrafen 313, 314 BGB eine Absage erteilt.“ Hierbei handelt es sich um den Versuch der Kreditinstitute wegen „bauspartechnischer Gründen“ bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig zu begrenzen.

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