Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21 – entschieden, dass eine Bank kein gesondertes Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. In dem entschiedenen Fall hat die Bank nach ihrem Preisverzeichnis ein Entgelt von 100,00 € für die Berechnung und Information verlangt.

Das OLG begründet dies damit, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und die anschließende Unterrichtung des Kunden eine vertragliche Pflicht der Bank sei, die nicht zusätzlich beim Kunden abgerechnet werden darf. Zudem sei es für die Bank leicht, mit einem Computerprogramm die durchaus komplexe Berechnung durchzuführen.