In diesem komplexen Fall drohte einem Unternehmer mit seinem traditionsreichen Familienbetrieb – bestehend aus Gastronomie, Handel, Landwirtschaft und Produktion – der vollständige wirtschaftliche Ruin. Das Hauptkreditinstitut hatte die gesamte Geschäftsbeziehung gekündigt und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, darunter auch die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks und des privaten Wohnsitzes des Mandanten. Die Forderungen beliefen sich auf über 1,5 Millionen Euro – eine Summe, die das Unternehmen und die Familie existenziell bedrohte. Grundlage für das Vorgehen der Bank waren insbesondere die §§ 1193, 1147 BGB (Grundschuld und Zwangsvollstreckung) sowie das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), insbesondere §§ 15 ff. ZVG für die Einleitung und Durchführung der Zwangsversteigerung.

Gerade in dieser schwierigen Situation zeigte sich der Wert einer engagierten und strategisch agierenden anwaltlichen Vertretung. Wir übernahmen die umfassende Beratung und Verhandlungsführung. Wir analysierten die wirtschaftliche und rechtliche Lage, entwickelten ein Sanierungskonzept und führten intensive Gespräche mit allen beteiligten Banken. Im Rahmen des Verfahrens stellten wir für unseren Mandanten einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG. Zudem nutzten wir die Möglichkeiten der Beschwerde nach § 793 ZPO und § 95 ZVG, um die Rechte unseres Mandanten zu wahren. Durch unsere gezielten Argumente, die Einbindung wirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte sowie die Vorlage eines tragfähigen Umschuldungskonzepts konnten wir die Verhandlungsposition unseres Mandanten entscheidend stärken.

Ein entscheidender Baustein für den Erfolg war auch unsere aktive Rolle bei der Verhandlung und Begleitung des Darlehens mit der ablösenden Bank. Wir haben nicht nur die Gespräche mit dem neuen Finanzierungspartner geführt, sondern sämtliche Vertragsunterlagen – vom Darlehensvertrag bis zu Sicherheitenvereinbarungen – sorgfältig geprüft und rechtlich bewertet. So konnten wir sicherstellen, dass alle Bedingungen für die Ablösung der alten Verbindlichkeiten rechtssicher und im Interesse unseres Mandanten gestaltet wurden. Auch steuerliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Sanierungsgewinn nach § 3a EStG, wurden von uns umfassend berücksichtigt und mit den beteiligten Steuerberatern abgestimmt.

Nach zahlreichen, oft schwierigen Verhandlungsrunden und dem Austausch verschiedener Vertragsentwürfe erzielten wir einen außergewöhnlichen Erfolg: Das Kreditinstitut erklärte sich bereit, auf sämtliche offenen Forderungen zu verzichten und die Geschäftsbeziehung vollständig zu beenden. Dieser umfassende Forderungsverzicht wurde vertraglich fixiert und umfasste alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gemäß § 397 BGB (Erlassvertrag). Ohne unsere konsequente anwaltliche Führung, die sorgfältige Vertragsprüfung und unser Verhandlungsgeschick wäre diese Lösung nicht möglich gewesen.

Der Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, in existenzbedrohenden Bank- und Zwangsvollstreckungsverfahren frühzeitig auf erfahrene anwaltliche Unterstützung zu setzen. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten nicht nur rechtlich, sondern übernimmt auch die strategische Verhandlungsführung, die Vertragsprüfung und die Abstimmung mit Finanzierungspartnern – mit dem Ziel, nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu erreichen. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder rechtliche Beratung im Bank- und Zwangsvollstreckungsrecht benötigen, stehen wir Ihnen mit Kompetenz, Erfahrung und Durchsetzungsvermögen zur Seite.