Nach BGH, Urteil vom 08.12.2022 – 5 StR 351/22, macht man sich nicht des Betäubungsmittelbesitzes schuldig, wenn diese Betäubungsmittel in der eigenen Wohnung lagern, man selbst aber keinen Willen hat, die Drogen zu besitzen.

Der BGH hatte in der Revision über folgenden Sachverhalt zu befinden:

Ein Mann wohnte in einer Wohnung mit Gästezimmer. Dieses Gästezimmer nutzte sein Bruder. Der Mann stellte dann fest, dass in diesem Gästezimmer 7 verschlossene Behältnisse waren, die nach „Gras“, also Cannabis, rochen. Er sprach seinen Bruder darauf an – dieser hatte einen eigenen Schlüssel zur Wohnung und konnte stets ein- und ausgehen – und er verlangte von seinem Bruder, dass er die Behältnisse sofort entfernt. Sein Bruder versprach ihm, sich nach einem anderen Lagerort umzuschauen und erbat sich hierfür ein bisschen Zeit. Bevor der Bruder aber die Behältnisse aus der Wohnung bringen konnte, wurde die Wohnung durchsucht und die Betäubungsmittel wurden gefunden.

Hier wurde für den Mann der strafbare Besitz verneint. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er zwar ausdrücklich hingenommen habe, dass sein Bruder die Drogen noch im Gästezimmer aufbewahrte, bis er diese an einen anderen Ort verbringen würde. Sein Besitzwille sei aber zu verneinen, da die Drogen ohne sein Wissen und ohne sein Willen in die Wohnung gelangt waren, sein Bruder mit dem Schlüssel ungehindert ein- und ausgehen habe können und nach Belieben auf die Betäubungsmittel zugegriffen habe, der Mann selber die Drogen aber nicht angetastet habe und erklärt habe, dass er sie nicht wolle. Dieser Besitzwille wäre aber Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Auch eine Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel des Bruders, zum Beispiel durch die Billigung der Lagerung, hat der BGH abgelehnt. Es habe keine fördernde Unterstützungshandlung gegeben. Außerdem wäre eine stillschweigende Hinnahme der Lagerung straffrei, dann könne die Forderung nach der zügigen Entfernung der Drogen nicht strafbar sein, dies wäre widersprüchlich.