Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden,dass eine Klausel der Commerzbank, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsah, Kunden unangemessen benachteiligt und daher nicht verwendet werden darf – LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21. Die Commerzbank hatte ein Verwahrentgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000,00 € in Höhe von 0,5 % p. a. für Einlagen in Sparkonten berechnet. Je nach Dauer der Geschäftsbeziehung gab es für Bestandskunden auch höhere Freibeträge. Seit Juli 2022 erhebt die Commerzbank keine Verwahrentgelt mehr. Wenn Sie solche Verwahrentgelte bezahlt haben, lassen Sie von uns prüfen, ob Sie diese zurückfordern können.