Nach § 5 WiStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 % übersteigen.

In der vom OLG Frankfurt bestätigten Entscheidung verlangte der Vermieter 550,00 € Kaltmiete für eine 33,1 m² große Einzimmerwohnung in Frankfurt. Der Vermieter wusste um den Mietspiegel und hat die Marktsituation ausgenutzt. Es wurde eine Geldbuße von 3.000,00 € festgesetzt und der Mehrerlös durch die überhöhte Miete abgeführt.