Im Frühjahr 2025 wurde gegen einen Mandanten unserer Kanzlei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet. Anlass war eine Überweisung von etwas über 1.000 Euro auf das Konto unseres Mandanten bei einer regionalen Volksbank. Der Betrag stammte von einer Person, die zuvor Opfer eines Telefonbetrugs geworden war. Unbekannte hatten sich als Mitarbeitende eines bekannten Online-Versandhändlers ausgegeben, Zugriff auf den Computer des Opfers erlangt und mehrere Überweisungen veranlasst. Eine dieser Zahlungen landete auf dem Konto unseres Mandanten.
Die Ermittlungsbehörden prüften, ob unser Mandant hätte erkennen müssen, dass es sich um Geld aus einer Straftat handelte, dann wäre es Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB. Unser Mandant konnte jedoch nachweisen, dass er an diesem Tag auf der Handelsplattform Bitget verschiedene Kryptowährungen verkauft und sich den Erlös in Euro auf sein Konto auszahlen ließ. Der Zahlungseingang entsprach exakt dem Verkaufserlös auf Bitget. Auch der Name des Überweisenden war für unseren Mandanten nicht auffällig, da bei Peer-to-Peer-Transaktionen auf Kryptobörsen der Käufer in der Regel unbekannt bleibt.
Unsere Kanzlei argumentierte gegenüber den Ermittlungsbehörden, dass keine „Leichtfertigkeit“ im Sinne des Geldwäscheparagrafen vorlag. Es gab keinerlei Anhaltspunkte, dass unser Mandant hätte erkennen müssen, dass das Geld aus einer Straftat stammte. Nach umfassender Akteneinsicht und einer fundierten Stellungnahme durch unsere Kanzlei wurde das Verfahren eingestellt – ein voller Erfolg für unseren Mandanten. Der Fall zeigt: Wer im Bereich Kryptowährungen aktiv ist, sollte auf Transparenz und sorgfältige Dokumentation achten. Im Ernstfall kann eine engagierte anwaltliche Vertretung entscheidend sein.
